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Schulordnung des Jade-Gymnasiums

1. Unterrichtszeiten

1. Stunde 08:00 Uhr - 08:45 Uhr
2. Stunde 08:50 Uhr - 09:35 Uhr
Pause 15 Minuten
3. Stunde 09:50 Uhr - 10:35 Uhr
4. Stunde 10:40 Uhr - 11:25 Uhr
Pause 15 Minuten
5. Stunde 11:40 Uhr - 12:20 Uhr
6. Stunde 12:25 Uhr - 13:10 Uhr
Pause 25 / 30 Minuten
7. Stunde 13:35 Uhr - 14:15 Uhr
Pause 5 Minuten
8. Stunde 14:20 Uhr - 15:05 Uhr
Pause 10 Minuten
9. Stunde 15:15 Uhr - 16:00 Uhr
Pause 10 Minuten
10. Stunde 16:10 Uhr - 16:50 Uhr

 

2. Beginn des Unterrichts

Unverzüglich nach dem Klingelzeichen (Beginn der Stunde) begeben sich alle Schüler in ihren Klassenraum. Erscheint der Lehrer nicht, so hat der Klassensprecher dies nach 10 Minuten im Sekretariat zu melden.

 

3. Ende der Unterrichtsstunde

Die Stunde wird durch den Lehrer beendet. Vor dem Verlassen des Klassenzimmers nach der letzten Unterrichtsstunde sind die Fenster zu schließen, ist das Licht auszuschalten, und der Raum mit seinem Mobiliar und den anderen Einrichtungsgegenständen muss sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. In Fremdklassen und in Fachräumen muss die am Anfang der Stunde vorgefundene Ordnung wiederhergestellt werden. Erst dann verlassen die Schüler den Raum. Die Abfahrtszeiten der Busse sind so eingerichtet, dass alle Schüler ohne Hasten und Rennen die Busse erreichen können.

Findet der Unterricht nicht im Klassenraum, sondern in einem Fachraum statt, haben die eingeteilten Ordner die Aufgabe, das Licht auszuschalten, Fenster und Türen zu schließen.

 

4. Ordnung im Schulgebäude, in den Klassenräumen, auf dem Schulhof und in den Toiletten

a) Für den Zustand der Räumlichkeiten und der Einrichtungsgegenstände ist jeder Schüler mitverantwortlich. Die eingeteilten Klassenordner sind für die Ordnung im Klassenzimmer verantwortlich.

b) Im Schulgebäude darf nicht gerannt und gelärmt werden.

c) Das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist verboten.

d) Das Werfen mit Schneebällen und Gegenständen jedweder Art ist verboten.

e) Fundsachen sind umgehend im Sekretariat abzugeben.


5. Pausen

a) In den 15-Minuten-Pausen verlassen alle Schüler der Klassen 5 - 9 umgehend den Raum und begeben sich auf den Schulhof oder in die Pausenhalle. Die Lehrer verlassen als letzte den Raum.

b) Sämtliche Durchgänge und Flure sind keine Aufenthaltsräume.

c) Schüler der Klasse 10 sowie der Jahrgänge 11 bis 13 dürfen sich während der Pausen in den Oberstufenräumen aufhalten.

 

6. Schwimmunterricht, Unterricht in Fachräumen und in der Turnhalle

Findet der Unterricht nicht im Klassenraum statt, gehen die Schüler nach dem Klingelzeichen zum Fachraum. Klassen, die in die Turnhalle gehen oder mit dem Bus zur Turn- bzw. Schwimmhalle fahren, finden sich nach dem Klingelzeichen in der Pausenhalle ein. Fachräume dürfen nur nach dem Fachlehrer betreten werden. Das Betreten der Sammlungsräume ist nur im Auftrag des Fachlehrers gestattet. Aufgestellte Geräte und Versuchsaufbauten dürfen nicht angefasst werden. Der Weg zur Turnhalle Jaderberg führt links am Oberschulgebäude vorbei. Auf dem Gelände der Oberschule Jaderberg ist den Anweisungen der dortigen Lehrer Folge zu leisten.

 

7. Verlassen des Schulgebäudes und Schulgeländes

Alle Schüler des Sekundarbereiches I dürfen das Schulgrundstück während der Schulzeit nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen. Dies gilt auch für Fahrschüler, die in der 6. Stunde unterrichtsfrei haben und auf eine spätere Fahrgelegenheit angewiesen sind.

 

8. Schulweg

Alle Schüler haben sich auf dem Schulweg anständig und ordentlich zu benehmen. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Schülerfahrräder und -mofas sind im Schülerfahrradstand abzustellen, der Lehrerfahrradstand ist den Lehrern vorbehalten. Der Platz davor ist freizuhalten.

In der Schulstraße und auf dem Parkplatz vor der Oberschule Jaderberg ist im Schrittempo zu fahren.

 

9. Benutzung von elektronischen Geräten

Schülerinnen und Schülern ist die Benutzung von Geräten, die zur Erstellung von Ton- und Bildaufnahmen geeignet sind (dazu gehören unter anderem Handys, MP3-Player, etc.) während der Schulzeit und bei schulischen Veranstaltungen nicht gestattet. In einer bestimmten ausgewiesenen Zone (Eingangsbereich zwischen Biologieraum und Lehrerzimmer) darf im Notfall telefoniert werden.

Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist die bestimmungsgemäße Nutzung im Arbeitsbereich auf der Empore und in der Cafeteria gestattet. 

 

10. Verstöße gegen die Schulordnung werden mit Erziehungsmaßnahmen geahndet.

 

11. Anlagen

Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen

RdErl. d. MK v. 27. 10. 2021 36.3-81 704/03
VORIS 22410
Bezug: RdErl. v. 6. 8. 2014 (Nds. MBl. S. 543, SVBl. S. 458),
geändert durch RdErl. v. 26. 7. 2019 (Nds. MBl. S. 1158, SVBl. S. 518)
VORIS 22410

1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen.

2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlach-ter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.

3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i. S. des WaffG verwechselt werden können.

4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwer-ben dürfen.

5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerks-körpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen ver-wendet zu werden.

6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltun-gen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.

7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erzie-hungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.

8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.

9. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

 


 

DIABETES-KINDER IN SCHULEN

Erl. d. MK v. 26.10.1977 - 304 - 32114/2 - GültL. 154/19

Im Einvernehmen mit dem Herrn Nieders. Sozialminister mache ich auf die besondere Situation der an Diabetes erkrankten Schüler und Jugendlichen aufmerksam.

Die Behandlung der Zuckerkrankheit bei Kindern ist schwieriger als bei Erwachsenen. Diabetikern ist während des Unterrichts in besonderem Maße Verständnis und Beachtung zu widmen. Die Tatsache, dass zuckerkranke Kinder und Jugendliche sehr labil im Stoffwechselgleichgewicht sind und individuell unterschiedlicher Rücksichtnahme bedürfen, erfordert das besondere Verständnis des Lehrers.

Der Deutsche Diabetiker-Bund hat nachstehenden Punktekatalog für die Betreuung und Versorgung an Diabetes erkrankter Schüler zusammengestellt.

1. Der behandelnde Arzt oder der Schularzt sowie die Erziehungsberechtigten sollen mit den Lehrern diabetischer Kinder Kontakt aufnehmen und sie mit den Problemen des Krankheitsbildes vertraut machen.

2. Häufigste Komplikation bei insulinbehandelten diabetischen Jugendlichen ist die Unterzuckerung (= hypoglykämischer Schock, Insulinreaktion). Sie tritt auf, wenn entweder zuviel Insulin gespritzt, zu wenig gegessen oder zuviel körperliche Arbeit geleistet wurde. Die Anzeichen dafür sind unterschiedlich, am häufigsten sind Kopfschmerzen (bei Kindern sonst ungewöhnlich), Schweißausbrüche, Zittern und Wesensveränderungen. Leichte Insulinreaktionen gehen auf Gabe von Zwieback oder Obst schnell zurück, mittelschwere Reaktionen werden nach Gabe von 1 bis 2 Stück Traubenzucker behoben. Oft erkennen die Kinder die Anzeichen selbst rechtzeitig. Nur bei schweren Unterzuckerungen (es kann Bewusstlosigkeit mit Krämpfen auftreten!) ist unverzüglich ärztliche Behandlung zu veranlassen. In keinem Fall darf das Kind bei Unterzuckerung ohne Begleitung nach Hause geschickt werden.

3. Bestes Vorbeugungsmittel gegen Insulinreaktionen ist regelmäßige Nahrungsaufnahme. Es ist daher darauf zu achten, dass das Kind sein mitgebrachtes Brot oder Obst in den großen Pausen vollständig verzehrt.

4. Übermäßige Besorgnis bei Insulinreaktionen ist nicht erforderlich, da sie fast ohne Ausnahme folgenlos überstanden werden. Gehäufte Unterzuckerungen sollten allerdings eine ärztliche Überprüfung der Stoffwechsellage zur Folge haben.

5. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ist der Kontakt mit den Erziehungsberechtigten diabetischer Kinder besonders eng zu gestalten. Für dringende Fälle ist eine Benachrichtigungsmöglichkeit (Fernsprecher) zu vereinbaren.

6. Das diabetische Kind kann und soll am Sportunterricht (auch Schwimmen) teilnehmen, wenn er jeweils eine Schulstunde nicht überschreitet. Ggf. soll zusätzliche Nahrung bei vermehrter körperlicher Anstrengung vor dem Unterricht aufgenommen werden. Eine Befreiung vom Sportunterricht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Besonderen Belastungen (Tageswanderungen, Leistungssport) sollen diabetische Kinder nur im Einvernehmen mit dem Arzt ausgesetzt werden.


 

UNFALLVERSICHERUNG FÜR SCHÜLER

Erl. d. MK v. 20.1.1972 - 308 - 2906/71

GültL Nr. 150/88 (SVBl. 1972, S. 24)

Bezug: Erlass vom

a) 5.01.1955 - III 4878/54 - (SVBl. S. 3 - GültL 150/8)

b) 5.10.1957 - III 1659/57 - (SVBl. S. 242 - GültL 150/25)

c) 30.12.1957 - III 4788/57 - (SVBl. 1958, S. 2 - GültL 150/26)

d) 17.04.1958 - III 939/58 - (SVBl. S. 109 - GültL 150/27)

1. Durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 237), unterliegen ab 1.4.1971 auch die Schüler der allgemeinbildenden Schulen der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unfälle, die sich während des Schulbesuchs, bei sonstigen anerkannten Schulveranstaltungen sowie auf dem Schulweg ereignen, besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung.

2. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in Niedersachsen für die von kommunalen Trägern unterhaltenen Schulen der Braunschweigischen Gemeindeunfallversicherungsverband, 38102 Braunschweig, Kurt-Schumacher-Str. 20, und die Gemeindeunfallversicherungsverbände in 30519 Hannover, Am Mittelfelde 169, und 26122 Oldenburg, Schloßplatz 26. Für die vom Lande Niedersachsen getragenen Schulen sowie für die Privatschulen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen zuständig.

3. Über die Neuregelung der Unfallversicherung, den Umfang des Versicherungsschutzes und die Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles haben die Versicherungsträger Merkblätter zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten herausgegeben. Diese Merkblätter sind den Schulen inzwischen zugegangen und müssen - soweit das noch nicht geschehen ist - unverzüglich allen Erziehungsberechtigten der Schüler zugeleitet werden. Künftig sind die Eltern aller Schüler zu Beginn jeden Schuljahres in Elternversammlungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Schüler hinzuweisen. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich der Pausen) und den sonstigen Schulveranstaltungen (z. B. Wanderungen, Fahrten, Besichtigungen, Veranstaltungen der SMV) sowie auf den Schulweg und den Weg von und nach dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.

4. Die Schulen haben Unfälle dem zuständigen Versicherungsträger ggf. über den kommunalen Schulträger in zweifacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich anzuzeigen. Die Vordrucke für die Unfallanzeigen sind über die Versicherungsträger unmittelbar zu beschaffen. In Fällen, in denen das Land Niedersachsen Unfallversicherungsträger ist (staatliche Schulen und Privatschulen), sind die Nrn. 17 bis 20 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Niedersachsen (Nds. MBl. 1965 S. 880) zu beachten.

5. Nach dieser gesetzlichen Regelung bleibt für den Abschluss privater Schülerunfallversicherungen grundsätzlich kein Raum mehr. Aus diesem Grunde hat das Gesetz in • 3 ausdrücklich vorgesehen, dass selbst langfristige Verträge mit Versicherungsunternehmen zum Ende des laufenden Schuljahres, spätestens zum 31.7.1971 gekündigt werden konnten.

Unabhängig davon bleiben der Sachschadendeckungsschutz sowie der Haftpflichtdeckungsschutz der Kommunalen Schadenausgleiche unberührt. Über die weitere Entwicklung dieser Schadenausgleiche werde ich Sie zu gegebener Zeit unterrichten.

6. Die Bezugserlasse zu a), b), c) und d) werden aufgehoben.


 

SCHÜLERUNFALLVERSICHERUNG

Erl. d. MK v. 8.8.1978 - 3071 - 33003

Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 31.1.1978 - Az.: L 3 U 146/76 - gibt mir Veranlassung zu folgendem Hinweis:

Der nach • 339 Abs. 1 Nr. 14 der Rechtsversicherungsordnung (RVO) bestehende Schülerunfallversicherungsschutz erstreckt sich nach • 550 RVO auch auf einen Unfall eines Schülers auf einem Weg zur Schule oder von dort zurück zur Wohnung. Ein Versicherungsschutz für einen Wegunfall wird jedoch dann nicht mehr anerkannt., wenn andere Gründe als die Absicht, die Schule zu erreichen, einen Schüler bewogen haben, einen weiteren Weg zu wählen.

Mit dem o. a. Urteil hat das Landessozialgericht einem Fachoberschüler den Versicherungsschutz versagt, weil der Schüler für die Fahrt mit dem Motorrad zur Schule einen weiteren Weg gewählt hatte, auf dem er in der Nähe der Schule verunglückt war. Der Schüler hatte nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt in der Schule eintreffen wollen und hatte den Umweg auch deshalb gewählt, weil er leidenschaftlich gern Motorrad fahre und auf dieser Strecke mit seinem Motorrad am ungehindertsten ausgiebig habe fahren können.

Für diesen Sachverhalt hat das erkennende Gericht festgestellt, dass der Kläger keine Entschädigung aus der gesetzlichen Schülerunfallversicherung beanspruchen könne, weil bei Antritt der Fahrt die persönlichen Beweggründe derart die Richtung des eingeschlagenen Weges bestimmt hätten, dass sie im Zeitpunkt der Fahrt den schulisch-betrieblichen Anlass weit in den Hintergrund gedrängt hätten.

Ich bitte, bei geeigneten Anlässen die Erziehungsberechtigten und mindestens auch die volljährigen Schüler auf die aufgezeigten Grenzen des Versicherungsschutzes bei Schulwegen aufmerksam zu machen.


 

Benutzerordnung für die Cafeteria

1. Die Cafeteria ist von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr täglich geöffnet.

2. Zutritt haben nur Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 10 bis 12

3. Ausnahme bildet der AG-Tag. An diesem Tag dürfen alle Schülerinnen und Schüler nach dem Vormittagsunterricht die Cafeteria besuchen.

4. In der Cafeteria ist das Rauchen verboten.

5. Das erste Stockwerk ist ausschließlich Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 10 bis 12 vorbehalten.

6. Die Außentreppe darf nur als Zugang zum ersten Stockwerk benutzt werden.

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