Back to Top

Vereinssatzung des Schulvereins Jade-Gymnasium e.V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Jade-Gymnasium e.V.“.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Jaderberg, Gemeinde Jade.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.).

2 Der Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist der Betrieb eines staatlich anerkannten Gymnasiums  in privater Trägerschaft. Damit verfolgt der Verein durch die Förderung von Bildung und Erziehung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In den Vereinsorganen tätige Mitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch

  • - die Vorhaltung von Schulräumlichkeiten,   
  • - die Anstellung des erforderlichen Lehr- und Verwaltungspersonals,   
  • - den Betrieb einer Mediothek und einer Schulmensa,
  • - die Schulbusbeförderung der Schüler

 verwirklicht.

3. Der Verein Jade-Gymnasium e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er Vater (Mutter) eines im Gymnasium zu beschulenden Kindes ist; die Personalien des Kindes sind anzugeben.

Der ablehnende Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, ist unanfechtbar.

2. Personen, die weder selbst noch durch unterhaltsberechtigte Angehörige die schulischen Einrichtungen des Vereins zu schulischen Zwecken in Anspruch nehmen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Gleiches gilt für juristische Personen.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.

3. Besonders verdienten Mitgliedern des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet

a. mit dem Tod des Mitglieds;

b. durch freiwilligen Austritt;

c. durch Streichung von der Mitgliederliste;

d. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Schuljahres (31.07.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Schlichtungsausschuss zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Schlichtungsausschuss vor Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Im Falle fristgerechter Berufung entscheidet der Schlichtungsausschuss nach persönlicher oder schriftlicher Anhörung durch schriftlichen Beschluss, der dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

2. Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet

a. mit dem Tod bzw. der Liquidation des fördernden Mitglieds;

b. durch freiwilligen Austritt;

c. durch Streichung von der Mitgliederliste;

d. durch Ausschluss aus dem Verein.

Bezüglich des freiwilligen Austrittes, der Streichung von der Mitgliederliste sowie dem Ausschluss aus dem Verein gilt das unter Ziffer 1) Gesagte entsprechend.

5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, und zwar

a. eine Aufnahmegebühr, die innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Verein zu zahlen ist und

b. ein jährlicher Vereinsbeitrag, der jeweils bis zum 20.01. für das laufende Jahr zu entrichten ist. Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn der Eintritt in den Verein im laufenden Kalenderjahr erfolgt. Bei Aufnahme eines Mitglieds nach dem 31.07. eines Jahres reduziert sich der für dieses Jahr zu entrichtende Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Vereinsbeitrages.

Bei Zahlungsverzug werden überfällige Beiträge nach einmaliger erfolgloser Abmahnung, die gebührenpflichtig erfolgt, zum Einzug abgegeben. Alle dadurch entstehenden Kosten und Zinsen gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.

2. Fördernde Mitglieder: Die Höhe des Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt, es ist jedoch ein Mindestbeitrag in Höhe von 30,00 € jährlich zu zahlen. Bezüglich der Fälligkeit dieser Beiträge gilt das oben Gesagte.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6 Das Schulausbildungsverhältnis

1. Voraussetzung für ein  Schulausbildungsverhältnis zwischen Kind und

Verein ist die Mitgliedschaft eines gesetzlichen Vertreters des Kindes im Verein. Bei volljährigen Kindern kann die Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf das Kind übertragen werden. Das Schulausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gesetzliche Vertreter des Kindes Mitgliedsbeiträge und Schulgeld zu entrichten.

2. Für die Beschulung eines Kindes wird ein monatlich zum Ersten des Monats zu zahlendes Schulgeld erhoben. Die Höhe des zu zahlenden Schulgeldes ist davon abhängig, ob das Kind in der Sekundarstufe I oder in der Sekundarstufe II beschult wird. Das Schulgeld ist durchgehend für das Schuljahr zu zahlen. Das Schuljahr läuft vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres.

Bei Aufnahme eines Kindes innerhalb eines Monats ist das volle monatliche Schulgeld zu entrichten.

Über die Höhe des Schulgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.    Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes entfällt,

  • bei Abmeldung des Kindes, wenn diese auf Empfehlung der

  Schule  erfolgt, mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt;

  • bei Fortzug des gesetzlichen Vertreters bzw. Unterhaltsverpflichteten und dadurch bedingte Abmeldung des  Kindes;
  • bei Tod des Kindes.

Für den Fall, dass ein Kind die Schule zum Ende des gesetzlichen Schuljahres verlassen soll, ist die Abmeldung dem Schulleiter drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Wenn die Abmeldung nicht fristgerecht erfolgt, ist das Schulgeld noch für drei Monate zu zahlen, und zwar von dem Monat an, der auf den des Einganges der Abmeldung folgt. Dieser Betrag wird mit der Abmeldung fällig. Bei Ausscheiden vor Beendigung eines Schuljahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits fällig gewesener Beträge. Bei Zahlungsverzug werden überfällige Beträge nach einmaliger erfolgloser Abmahnung, die gebührenpflichtig erfolgt, zum Einzug abgegeben. Alle dadurch entstehenden Kosten und Zinsen gehen zu Lasten des Schuldners.

4.    Das monatlich zu leistende Schulgeld kann auf Antrag reduziert bzw. sogar erlassen werden, wenn das Mitglied aufgrund  seines darzulegenden Einkommens zur Leistung des vollen Schulgeldes nicht in der Lage ist. Ein entsprechender Antrag auf Kürzung bzw. Befreiung des Schulgeldes ist an den Vorstand des Vereins zu richten und zu begründen. Bei Vorliegen entsprechender Gründe entscheidet der Vorstand des Vereins unanfechtbar über eine Kürzung bzw. Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes. Ein ablehnender Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.

  1. Die Verhängung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen erfolgt in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 bis Abs. 6 des Nds. Schulgesetzes (NSchG).
  • Die Androhung der Kündigung sowie die Kündigung des Schulvertrages durch den Schulträger in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 3 Nr. 5 und 6 NSchG sind mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Bescheid des Schulträgers steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an den Schlichtungsausschuss zu. Hierauf ist der Betroffene bei Bekanntgabe des Bescheides hinzuweisen. §11 Absatz 8 der Satzung (Verweisung an die Mitgliederversammlung) findet keine Anwendung.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang des Bescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt und begründet werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 10 Tagen den Schlichtungsausschuss einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Bescheid als nicht erlassen. Macht der Betroffene von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Bescheid.

Über die Berufung entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der streitenden Parteien in nicht öffentlicher Sitzung abweichend von § 11 Abs. 7 durch zu begründenden schriftlichen Beschluss abschließend.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung,

c. der Aufnahmeausschuss,

d. der Schlichtungsausschuss.

  • 8 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • drei Beigeordneten, die der Elternschaft der Schule angehören sollten,
  • vier außerordentlichen Mitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder des Vorstandes sind kraft ihres Amtes der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Jade, der/die Schulleiter/in und in seiner/ihrer Stellvertretung  der/die stellvertretende Schulleiter/in, der/die Vorsitzende des Schulelternrates.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und höchstpersönlich aus. Eine Stellvertretung ist nur  - soweit in der Satzung vorgesehen - möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, vertreten.

2.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung

  der Tagesordnungen;

  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
  • Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, wobei für die

                          Einstellung von Lehrkräften die für den öffentlichen Dienst

                          maßgeblichen Tarife einzuhalten sind;

  • Beschlussfassungen über Aufnahme, Streichung und

   Ausschluss von  Mitgliedern;

  • die Berufung von Ausschüssen zur Erledigung besonderer

   Aufgaben.

Der Vorstand, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder, die Beschäftigte des Vereins sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

4.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in Niederschriften einzutragen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Ein Vorstandsmitglied darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihn selbst, seinen Ehegatten oder seine Kinder unmittelbar berühren.

Der/die stellvertretende Schulleiter/in kann an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.

 

  • 9 Mitgliederversammlung

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - mit Ausnahme eines fördernden Mitglieds eine Stimme. Will sich ein Mitglied in der Mitgliedersammlung vertreten lassen, so bedarf es dazu einer schriftlichen Vollmacht. Der Bevollmächtigte muss der Ehegatte oder der andere Elternteil des Schülers/der Schülerin oder ein Verwandter ersten Grades sein. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplanes

  für das nächste Geschäftsjahr;

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

  und der Aufnahmegebühr;

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Schulgeldes;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des

  Schlichtungsausschusses;

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die

  Auflösung des Vereins;

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

2.    Mindestens einmal im Jahr, innerhalb der ersten vier Monate nach Beendigung des Schuljahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen elektronisch/textlich per E-Mail oder schriftlich per Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mailadresse/ Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Der/die Schulleiter/in, die Mitglieder des Lehrerkollegiums, die Schülervertretung und die Bediensteten des Vereins haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Gäste ohne Stimmrecht teilzunehmen, unbeschadet ihrer weitergehenden Rechte, sofern sie selber Mitglied des Vereins sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen  Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend.

  • 10 Aufnahmeausschuss

Über die Aufnahme neuer Schüler entscheidet ein Aufnahmeausschuss. Er besteht aus dem/der Schulleiter/in (Vorsitz), dem/der ersten Vorsitzenden des Schulvereins, einem Vorstandsmitglied des Vereins, einem/einer Vertreter/in des Lehrerkollegiums und einem Angehörigen des Schulelternrates. Der Aufnahmeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidung des Aufnahmeausschusses ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  • 11 Schlichtungsausschuss

Der Verein hat einen Schlichtungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern besteht. Diese müssen Mitglieder des Schulvereins sein, nicht in seinen Gremien arbeiten und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Dauer der Amtszeit entspricht der des jeweiligen Vorstandes.

Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden.

Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 3/5 seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Scheidet ein Mitglied des Schlichtungsausschusses während der Amtsperiode aus, wird dieser nicht aufgelöst. § 8 Nr. 3 S. 4 gilt entsprechend. Scheiden mehr als zwei Mitglieder während einer Amtsperiode aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Schlichtungsausschuss zu wählen. In der Zwischenzeit übernimmt der Vorstand alle Aufgaben des Schlichtungsausschusses, sofern diese unaufschiebbar sind. Über die Frage der Unaufschiebbarkeit entscheidet der Vorstand abschließend.

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig zur Klärung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und den Mitgliedern untereinander sowie in den in der Satzung genannten Fällen.

Der Schlichtungsausschuss kann auf schriftlichen Antrag einberufen werden.

Vor seiner Entscheidung hat der Schlichtungsausschuss die streitenden Parteien schriftlich oder mündlich anzuhören.

Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb von 14 Tagen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden muss. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Schulvereins.

  • 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Prüfung der laufenden Wirtschaftsführung erfolgt mindestens einmal jährlich durch einen von dem Vorstand zu beauftragenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Der jährliche Prüfungsbericht muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder ausgelegt werden.

  • 13 Schulverfassung

1.    Im Rahmen der Rechte des Schulträgers, der staatlichen Verantwortung sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wirkt die Schule mit bei der Planung und Durchführung des Unterrichtes sowie der Wahrnehmung des Erziehungsauftrages.

2.    Die Schule bildet eine Schulkonferenz. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind

  der/die Schulleiter/in und der/die stellvertretende Schulleiter/in,

  die Lehrer/Lehrerinnen

  der/die Vorsitzende des Schulelternrates,

  der/die Schülersprecher/in und seine/ihre Stellvertreter

  sechs vom Schulelternrat zu bestimmende Elternvertreter/innen.

Die Schulkonferenz wird von dem/der Schulleiter/in und bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Schulleiter/in geleitet. Die Schulkonferenz hat das Recht, über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schulbetriebes zu beraten und in pädagogischen Angelegenheiten zu entscheiden. Die Schulkonferenz beschließt eine Konferenzordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.

3.    Die Mitwirkung der Eltern und Schüler in der Schule vollzieht sich, soweit sich aus dieser Satzung insbesondere aus der Einrichtung der Schulkonferenz nichts Abweichendes ergibt, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (§§ 54 - 77 NSchG).

 

  • 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder sich dafür erklären. Dieser Beschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Wenn die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann in diesem Fall mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jade zur Verwendung für schulische Zwecke gemäß deren diesbezüglicher Erklärung vom 07.03.1967. Die Gemeinde Jade hat das empfangene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige (schulische) Zwecke zu verwenden. Kann aus zwingenden Gründen dieser Verwendungszweck nicht erfüllt werden, so ist das Vermögen des Vereins zu anderen steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. In diesem Falle dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

  • 15

Die Satzung wurde am 11. Januar 1948 errichtet, mehrfach geändert und am 04. September 1970 neu gefasst.

Durch weitere Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 20. Juni 1979 und 04. Juli 1979 und vom 22. April 1983 wurde sie neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 1987 und vom 20. Oktober 1988 wurde sie geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. November 1989 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 29. November 1990 und vom 26. November 1991 wurde die Satzung geändert.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. November 1996 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 29. November 2001, vom 29. November 2007, vom 25. November 2008 und vom 25. November 2009 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Nov. 2013 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Nov. 2015 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Nov. 2016 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Nov. 2018 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Nov. 2019 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Nov. 2022 wurde die Satzung neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Nov. 2023 wurde die Satzung neu gefasst.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.